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Stadt Remscheid

32.2 Meldebehörde: An- Ummeldung Wohnung/Nebenwohnung

Beschreibung

Sie ziehen innerhalb Remscheids um oder neu in Remscheid zu?

Dann müssen Sie sich bei uns um- bzw. anmelden. Die Anmeldung können Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug mit vorheriger Terminvereinbarung beim Bürgerservice vornehmen.

Laut Bundesmeldegesetz müssen Sie bei einer An- und Ummeldung eine Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters vorlegen. Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug ist dies nicht erforderlich.

In der Bescheinigung muss Ihre Wohnungsgeberin oder Ihr Wohnungsgeber Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen.

Aus der Bescheinigung muss auch die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung hervorgehen.

Link zur Wohnungsgeberbestätigung:  Wohnungsgeberbestätigung (Öffnet in einem neuen Tab)

WICHTIG!
Auch eine Nebenwohnung muss angemeldet werden.

Alle Anmeldungen werden vom Bürgerservice durchgeführt.
Egal ob es sich um Zuzüge aus dem Ausland oder Inland oder um einen Umzug innerhalb von Remscheids handelt und auch egal welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen.

Bitte vereinbaren Sie zur Um-/ Anmeldung einen Termin über die Onlineterminvergabe der Stadt Remscheid, sollten Sie keinen Internetzugang nutzen können, haben Sie auch die Möglichkeit, entweder telefonisch unter der (0 21 91) 16 – 22 00 oder an der Infotheke im Hause einen Termin zu vereinbaren.

Beachten Sie bitte, dass online lediglich maximal drei An-/ Ummeldungen gebucht werden können, sollte Ihre Familie (Eltern & minderjährige Kinder) aus mehr Personen bestehen, können diese Personen zusätzlich während des Termins angemeldet werden. 

Zuzug aus dem Ausland: 

Sollten Sie sich aus dem Ausland in Remscheid anmelden wollen, so ist dies nur persönlich möglich. Bei einer Anmeldung aus dem Ausland ist eine Vertretung per Vollmacht nicht möglich.  

Ausnahmen im Rahmen der Zuständigkeit: 

  • Wenn Ausländer keine Dokumente zur Identifikation vorlegen können, so müssen diese die Anmeldung in der Ausländerbehörde durchführen.
  • Bei nicht EU-Bürgern muss häufig der aufenthaltsrechtliche Status geklärt werden, daher sollten sich diese Personen nach der Anmeldung direkt an das Ausländeramt wenden.
    Vereinbaren Sie hierzu einen Termin unter 02191/16-3823 über die Onlineterminreservierung oder per E-Mail.

Regelungen bei Umzug eines minderjährigen Kindes:

Achtung besondere Regeln bei einem Umzug eines minderjährigen Kindes bei dauerhaft getrenntlebenden Sorgeberechtigten:

  • Leben die Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes dauerhaft getrennt und steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu, ist Hauptwohnung des Minderjährigen die vorwiegend benutzte Wohnung (Lebensmittelpunkt).
  • Für eine Änderung der alleinigen oder Hauptwohnung des Kindes bedarf es des Einvernehmens beider sorgeberechtigten Eltern (§§ 1627, 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB).
  • Wird ein Kind, das bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der andere sorgeberechtigte Elternteil sich entsprechend mit ummeldet, ist eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorzulegen.
  • Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.

Hinweis für Personen im Alter von über 16 Jahren: 

Personen über 16 Jahren benötigen bei einer Um-/Anmeldung die Zustimmung der Sorgeberechtigten nicht. Sie können die Änderung der Meldeadresse eigenständig durchführen.

32.2 Meldebehörde: An- Ummeldung Wohnung/Nebenwohnung

Erläuterungen und Hinweise

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