Mit dem Gesetz zur Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ (NKF) für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen wurde neben der Umstellung auf das System der Doppik und der Erstellung einer Eröffnungsbilanz auch die Aufstellung eines Gesamtabschlusses spätestens zum Stichtag 31.12. gesetzlich vorgeschrieben. Diese Aufgabe wird bei der Stadt Remscheid in der Abteilung Haushalt in der Kämmerei wahrgenommen.
Mit dem Gesamtabschluss soll ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Kommune und ihrer Beteiligungen gegeben werden.
Der Gesamtabschluss fasst wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die kommunalen Betriebe mit der Kernverwaltung zusammen. Ziel ist es, die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt einschließlich ihrer Beteiligungen als „ein Unternehmen“ abzubilden. Hierfür müssen alle wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigten Aufgabenbereiche einer Kommune in den Gesamtabschluss einbezogen werden.
Dabei wurden die verselbstständigten Aufgabenbereiche in drei verschiedene Konsolidierungskreise aufgeteilt:
Konsolidierungskreis I: Vollkonsolidierung
Hierbei handelt es sich um verbundene Unternehmen, welche nicht unwesentlich in der Gesamtschau sind. Diese fallen unter die Vollkonsolidierung.
Ein Betrieb wird vollkonsolidiert, wenn entweder die tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung i. S. des § 51 Abs. 2 S. 1 KomHVO NRW vorliegt.
Dies gilt auch, wenn der Kommune nach § 51 Abs. 2 KomHVO NRW:
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Die Höhe der Beteiligung der Kommune ist in der Regel größer als 50 %. Dazu werden alle Bilanz- und Ergebnispositionen in die Vollkonsolidierung mit einbezogen.
Konsolidierungskreis II: At-Equity
Hierbei handelt es sich um assoziierte Unternehmen, welche nicht unwesentlich in der Gesamtschau sind. Diese fallen unter die At-Equity oder auch Kapitalanteilskonsolidierung.
Die At-Equity Methode gem. § 51 Abs. 3 KomHVO NRW i. V. m. §§ 311, 312 HGB zielt darauf ab, die Beteiligungen mit dem Betrag im Gesamtabschluss auszuweisen, der dem anteiligen fortentwickelten Eigenkapital der Beteiligung entspricht.
Ein verselbstständigter Aufgabenbereich wird At-Equity konsolidiert, wenn durch die Kommune ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.
Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn der Kommune aus Konzernsicht direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil von mindestens 20% zusteht.
Konsolidierungskreis III: At-Cost
Hierbei handelt es sich um alle übrigen verselbstständigten Aufgabenbereiche, d.h. auch die, die als nicht wesentlich klassifizierte, verbundene und assoziierte Unternehmen definiert sind. Diese fallen unter die At-Cost Konsolidierung. Die Anteile aller verselbstständigten Aufgabenbereiche von untergeordneter Bedeutung überschreiten nicht in der Summe einen Anteil von 3% der Gesamtbilanzsumme.
Beteiligungen, die dem Konsolidierungskreis III At-Cost zugeordnet werden, werden in den Gesamtabschluss der Kommune zu Anschaffungskosten einbezogen.
Die Entwürfe der Gesamtabschlüsse 2010 bis 2019 wurden in Anlehnung an § 116 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 95 Abs. 5 GO NRW von Herrn Stadtdirektor und Stadtkämmerer Wiertz aufgestellt und von Herrn Oberbürgermeister Mast-Weisz durch Unterschrift bestätigt.
Dabei wurden die Gesamtabschlüsse 2010 und 2018 durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Remscheid geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Danach wurden diese bestätigten und geprüften Gesamtabschlüsse vom Rat der Stadt Remscheid festgestellt.
Die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 sind nach dem Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse NRW bestätigte Entwurfsfassungen und wurden den geprüften Gesamtabschlüssen 2010 und 2018 beigefügt.
Ab 2019 sind die fortlaufenden Gesamtabschlüsse jährlich zu prüfen und die geprüften Gesamtabschlüsse dem Rat zur Feststellung vorzulegen.