Das Baulandkataster ist ein Angebot für Bürger und Flächeneigentümer, sich einen Überblick über vorhandenes und städtebaulich erwünschtes Bebauungspotenzial zu verschaffen und dieses eventuell wahrzunehmen. Es ist jedoch keine Verkaufsofferte, sondern eine planerische Vorleistung. Investoren können sich über städtebaulich verfügbare größere Flächenpotenziale informieren.
Wohnen
Flächen, die vorbehaltlich einer behördlichen Baugenehmigung einer sofortigen Bebauung zugeführt werden können, sind nachfolgend stadtbezirksbezogen gelistet.
- Wohnbaupotenziale Alt-Remscheid (A-L) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Wohnbaupotenziale Alt-Remscheid (M-Z) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Wohnbaupotenziale Süd (Öffnet in einem neuen Tab)
- Wohnbaupotentiale Lennep (Öffnet in einem neuen Tab)
- Wohnbaupotenziale Lüttringhausen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Wohnbaupotentiale vorheriger Entwicklungsbedarf (Öffnet in einem neuen Tab)
Gewerbe und Mischnutzungen
Flächen für betriebliche Entwicklungen bzw. eine gemischte Nutzung von Wohnen und Gewerbe sind nachfolgend als betriebliche Potenziale und Potenzialflächen für Wohnen und Betriebe gelistet. Für diese Flächen wurde eine Aufgliederung in sofort bebaubar und Bereiche mit vorherigem Entwicklungsbedarf nicht vorgenommen. Im Rahmen eines Vorhabens bzw. abschließend mit Erteilung einer behördlichen Baugenehmigung ist zu klären, ob die Erschließung gesichert ist bzw. welche Erschließungsmaßnahmen vorab erforderlich sind.
Wichtige Hinweise
Die tatsächliche Bebaubarkeit ist im Rahmen einer Bauvoranfrage bzw. eine Bauantrages zu klären. Für den Kauf eines Grundstücks ist der notarielle Erwerbsweg einzuschlagen. Die Informationen erfolgen ohne Gewähr. Ein Recht auf eine Bebauung besteht nicht. Subjektive Rechte von Grundstückseigentümern sind durch die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Baulandkataster nicht berührt. Es entstehen weder für die Eigentümer noch für die Stadt Remscheid. Der Datenschutz ist gewährleistet.
Eine planungsrechtliche Bebaubarkeit gemäß dem Baulandkataster bedeutet insbesondere nicht,
- dass für einzelne Flächen nicht ein weiteres Planungsbedürfnis ausgelöst wird.
- dass Teile einer im Zusammenhang eingestuften Gesamtfläche für sich betrachtet bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen sind. So können Teilflächen durchaus im baulichen Außenbereich liegen und nicht bebaubar sein.
- dass die Erschließung bereits gesichert ist. Dies ist durch den Vorhabenträger nachzuweisen.
- dass nicht fachrechtliche Belange, etwa im Zuge von Bauanträgen, zu Auflagen oder zur Verhinderung von Vorhaben führen können. Das Baulandkataster räumt keine bodenrechtlich privilegierte Stellung ein. Neue Erkenntnisse können dazu führen, dass für eine Fläche der Zustand „sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar“ aufzuheben ist.
Das Baulandkataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, d.h. Vorhaben können bei vorhandenem Genehmigungsrecht auch außerhalb der gelisteten Flächen realisiert werden.
Das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer gemäß § 200 Abs. 3 BauGB, welches Besitzer grundstücksgleicher Rechte einschließt, wurde im Amtsblatt vom 15.07.2015 bekannt gemacht. Widersprüche sind auch weiterhin möglich. Sofern Sie nicht möchten, dass Ihre Fläche im Baulandkataster gelistet wird, wenden Sie sich bitte schriftlich an: Stadt Remscheid, Fachdienst Stadtentwicklung, Verkehrs- und Bauleitplanung, Stichwort: „Herausnahme aus dem Baulandkataster“, 42849 Remscheid. Teilen Sie dabei bitte mit, um welches Flurstück oder welche Flurstücke es sich handelt und welche Rechte Sie dafür innehaben. Im Falle eines zulässigen Widerspruchs wird die betreffende Fläche aus dem Baulandkataster herausgenommen.
Falls Sie ein Interesse an der Realisierung eines städtebaulich relevanten Vorhabens haben, oder Fragen zum Baulandkataster, kontaktieren Sie bitte den Fachdienst Stadtentwicklung, Verkehrs- und Bauleitplanung.
Kontakt
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Zeiten
Nach Vereinbarung
Ort
Städtebauentwicklung
Ludwigstr. 14
42853 Remscheid