Anzeigepflicht
Die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer Heizölverbraucheranlage mit einem Volumen über 1.000 l muss sechs Wochen vorher beim Fachdienst Umwelt der Stadt Remscheid mit dem entsprechenden Formular PDF-Datei 311,99 kB angezeigt werden. Bei folgenden Tätigkeiten wird auf die Einhaltung der sechs Wochen Frist verzichtet:
- Einbau einer Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern.
- Stilllegung der Rücklaufleitung mit eventueller Anpassung des Querschnitts der Vorlaufleitung beim Umstellen eines Zweistrangsystems auf ein Einstrangsystem
- Ausbessern von Undichtheiten (Risse, Löcher) in der Beschichtung von Auffangräumen (soweit es sich hier um eine wesentliche Änderung handelt)
Die Anzeigen (Öffnet in einem neuen Tab) können gerne per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Prüfpflicht zu Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung
Alle Heizöllageranlagen mit einem Volumen über 1.000 l müssen vor der Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung von einem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden
Wiederkehrende Prüfpflicht
Alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (zum Beispiel im Estrich verlegte Rohrleitungen) sind wiederkehrend alle 5 Jahre (in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten alle 2,5 Jahre) durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen prüfpflichtig. Oberirdische Anlagen mit einem Volumen ab 10.000 l (in Wasserschutzgebieten ab 1.000 l) sind wiederkehrend alle 5 Jahre prüfpflichtig.
Prüfung zur Stilllegung
Wiederkehrend prüfpflichtige Heizöllageranlagen müssen zur Stilllegung durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden.
Fachbetriebspflicht
Heizöllageranlagen mit einem Volumen über 1.000 l unterliegen der Fachbetriebspflicht.
Sie dürfen nur von nach § 62 AwSV zertifizierten Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Baugenehmigungspflicht
Bis zu einem Gesamtrauminhalt von 50.000 l ist für die Errichtung einer Heizöllageranlage keine Baugenehmigung erforderlich. Es ist ausreichend, wenn vor der ersten Benutzung der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung eines Fachunternehmens oder eines Sachverständigen vorgelegt wird, wonach die Anlage den Vorschriften entspricht.
Wartung und Unterhaltung
Die Betreiber von Heizöllageranlagen sind verpflichtet die Anlagen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Das heißt zum Beispiel, dass die regelmäßigen Reinigungen der Tanks durchgeführt, dass die Wartungsintervalle für Leckanzeigegeräte eingehalten und dass Beschädigungen an Beschichtungen von Auffangräumen ausgebessert werden müssen.
Anzeigepflicht bei Unfällen
Ist bei einem Unfall oder bei einem technischen Defekt nicht auszuschließen, dass Heizöl in den Boden, die Kanalisation oder ein Gewässer gelangt, so ist unverzüglich der Fachdienst Umwelt oder die Feuerwehr zu benachrichtigen.
Anzeigepflichtig ist jeder, der eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind.